Allgemeine Lieferbedingungen für Geräte und Zubehör

1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, welche die HPLConsult GmbH (nachfolgend „Verkäuferin“) mit einer anderen Unternehmung oder mit Endverbrauchern (zusammen nachfolgend „Käufer“) abschliesst. Sie gelten sowohl für die Lieferung von Waren als sinngemäss auch für die Erbringung von Leistungen. Abweichungen von den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch die Verkäuferin wirksam. Die Verkäuferin anerkennt keine anderen Geschäftsbedingungen als ihre eigenen.
1.2 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin, dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung) abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
1.3 Anderslautende Bedingungen des Käufers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Verkäuferin ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Die Verkäuferin ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

3. Pläne und technische Unterlagen
3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

4.Vorschriften im Bestimmungsland und Schutz-vor-richtungen
4.1 Der Käufer hat die Verkäuferin spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
4.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz der Verkäuferin. Über anderweitige Vorschriften und Normen ist der Käufer verpflichtet die Verkäuferin entsprechend zu orientieren. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

5. Preise
5.1 Alle Preise verstehen sich rein netto in Schweizer Franken (CHF), ab Werk, unverpackt, ohne irgendwelche Abzüge.
Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Käufers. Ebenso hat der Käufer alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Verkäufer zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.
5.2 Der Verkäufer behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Material-preise oder Beschaffungspreise von Unterlieferanten ändern oder die Ausführung Änderungen erfahren haben, weil die vom Käufer gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlungen sind vom Käufer entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Verkäufers ohne Abzug von Skonto, Rabatten, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
6.2 Die Zahlungspflicht ist erfüllt, sobald am Domizil der Verkäuferin Schweizer Franken zur freien Verfügung des Verkäufers gestellt  worden sind.
6.3 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.4 Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4% über dem jeweiligen 3- Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder solche mit seinen Zahlungspflichten zu verrechnen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Verkäufer bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
Der Käufer ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Verkäufers erforderlich sind, mitzuwirken.
Der Käufer wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten des Verkäufers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Verkäufers weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

8. Lieferfrist
8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Käufer abgesandt worden ist.
8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer voraus.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
- wenn dem Verkäufer die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Käufer nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
- wenn Hindernisse auftreten, die der Verkäufer trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Käufer oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Krankheit, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

8.3 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.2 sind analog anwendbar.
8.4 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Käufer keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Verkäuferin.

9. Verpackung
Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders in Rechnung gestellt und wird nicht zurückgenommen.

10. Versand, Transport und Versicherung
10.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der Verkäuferin rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Käufer bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer und die Transportversicherung zu richten.
10.2 Die Versicherung gegen Schäden irgend-welcher Art obliegt dem Käufer.

11. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
11.1 Die Verkäuferin wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Käufer weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Käufer zu bezahlen.
11.2 Der Käufer hat die Lieferungen und Leistungen innert 3 Tagen nach Erhalt zu prüfen und dem Verkäufer eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu melden. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
11.3 Die Verkäuferin hat die ihr gemäss Ziff. 11.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Käufer hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

12. Gewährleistung, Haftung für Mängel
12.1 Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
12.2 Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz entspricht.
12.3 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Käufer oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Käufer, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

13. Haftung für zugesicherte Eigenschaften
13.1 Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Käufer zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch die Verkäuferin. Hierzu hat der Käufer der Verkäuferin die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teil-annahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Die Verkäuferin kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
13.2 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel.
Von der Gewährleistung und Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nach-weisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Verkäufer ausgeführter Bau oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

14. Ausschluss weiterer Haftungen der Verkäuferin
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Käufers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Verkäuferin.
Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

15. Montage
Übernimmt die Verkäuferin auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen des Vereins Schweizerischer Maschinen-Industrieller (VSM) Anwendung.

16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für den Käufer und die Verkäuferin ist der Sitz der Verkäuferin.
Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.


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August 2016

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